Antwort der Stadtverwaltung zu unserer Anfrage zu den Elternbeiträgen

Auf die Anfrage zu den Elternbeiträgen hat die Stadtverwaltung nach mehrfacher Nachfrage in der z.d.A. Rat Nr. 2 vom 11.04.19 endlich geantwortet – nach fast zehn Monaten Wartezeit. Wir dokumentieren dies gern:

Grundsätzliches:

Die Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen oder die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Tagespflege sind seit dem Jahr 2008 nicht angehoben worden.

Der Bund der Steuerzahler hat im Oktober 2017 einen Gebührenvergleich der Elternbeiträge bei 57 NRW-Kommunen vorgenommen. Das beitragsfreie Einkommen liegt im Durchschnitt bei 18.514 €, sodass Leverkusen mit 19.500 € knapp über diesem Durchschnitt liegt. Weiterhin lag Leverkusen beim Vergleich der Beitragshöhen in den jeweiligen Altersgruppen und dem Betreuungsumfang überwiegend im unteren Bereich. Insofern sind die Elternbeiträge vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stadt Leverkusen und der praktizierten Geschwisterkindregelung familienfreundlich.

Welche Auswirkungen das Gute-Kita-Gesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, auf die Stadt Leverkusen bzw. die Elternbeiträge haben wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht absehen.

Zu 1.:
Die Veranschlagung und Vereinnahmung der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen oder die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes im Rahmen der Tagespflege erfolgt entsprechend den geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften auf das Kalenderjahr bezogen.

Im Kalenderjahr 2016 wurden Elternbeiträge in Höhe von 5.930.881,51 € zum Soll gestellt. Im Kalenderjahr 2017 wurden Elternbeiträge in Höhe von 6.219.647,36 € zum Soll gestellt. Damit ist eine Steigerung um 288.765,85 € gegeben.

Zu 2.:
Diese Frage kann mit einem vertretbaren Aufwand nicht im Detail beantwortet werden. Die Finanzierung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007. Das Kinderbildungsgesetz kennt drei Betreuungsformen bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25, 35 oder 45 Stunden:

  • Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt, 20 Kinder, da von mindestens 4 und max. 6 im Alter von unter drei Jahren
  • Gruppenform II: Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahre, 10 Kinder
  • Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, 20 Kinder bei 45 Wochenstunden Betreuungszeit, 25 Kinder bei 35 Wochenstunden Betreuungszeit
  • Unabhängig vom Alter wird für alle in der jeweiligen Gruppenform betreuten Kinder eine Kindpauschale gewährt, die entsprechend der Anlage zu § 19 KiBiz in deutlich unterschiedlicher Höhe ist. Für ein Kind gleichen Alters fallen damit bei Betreuung in unterschiedlicher Gruppenform auch unterschiedliche Kindpauschalen an. Der Verwendungsnachweis, aus dem sich die tatsächlichen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz ergeben, basiert auf dieser Finanzierungsstruktur, so dass altersbezogene Aussagen in der angefragten Form nicht getroffen werden können.

    Das Ergebnis für die Produktgruppe 0605 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung belief sich nach dem Etat 2017 auf – 39.304.010,00 € und beläuft sich nach dem Etat 2018 auf – 37.258.065,00 €. Die fiskalische Verbesserung um rd. 2,0 Mio. € begründet sich im Wesentlichen auf um rd. 0,9 Mio. € gestiegene Erträge und rd. 1,1 Mio. reduzierte Aufwendungen.

    Zu 3.:
    Die Kosten der Tagesbetreuung für die Stadt Leverkusen sind im städtischen Etat 2018 unter der Produktgruppe 0605 wie folgt veranschlagt:
    Zuwendungen und allgemeine Umlagen 24.795.197,00 €
    Sonstige Transfererträge 12.000,00 €
    Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 6.497.900,00 €
    Kostenerstattungen und Kostenumlagen 4.092.483,00 €
    Sonstige ordentlichen Erträge 587.628,00 €
    Ordentliche Erträge 35.985.207,00 €
    Personalaufwendungen 27.498.759,00 €
    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 1.106.734,00 €
    Bilanzielle Abschreibungen 142.222,00 €
    Transferaufwendungen 32.034.300,00 €
    Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.937.217,00 €
    Ordentliche Aufwendungen 62.719.232,00 €
    Ordentliches Ergebnis – 26.734.025,00 €
    – Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 10.524.040,00 €
    Ergebnis -37.258.065,00 €

    Zu 4.:
    Die entsprechenden Übersichten sind in der Anlage 1 beigefügt.

    Zu 5.:
    Die Anrechnung der positiven Einkünfte abzüglich der Werbungskosten wird in den meisten NRW-Kommunen praktiziert, z.B. in Köln, Düsseldorf und Wuppertal. Eine Anerkennung von Schuldverpflichtungen kann nicht erfolgen. Die Allgemeinheit kann nicht für persönliche Schulden Dritter einstehen.

    Zu 6.:
    Steigende Kinderzahlen führen zu einem höheren Bedarf an Plätzen und Mehrausgaben bei der Kommune, da eine komplette Refinanzierung der Ausgaben, die die Kommune im Kontext der Tagesbetreuung für Kinder hat, nicht gegeben ist. Eine Senkung der Gebühren ist daher nicht möglich. Die bisher schon defizitäre Finanzierung der Tagesbetreuung darf nicht noch gesteigert werden, da die Stadt Leverkusen eine Kommune im Haushaltssicherungspakt ist.

    Zu 7.:
    Grundsätzlich ist die Staffelung der Betreuungszeiten in der Kindertagespflege feingliedriger und nicht nach den Kostenblöcken der Betreuungszeiten in den Tageseinrichtungen (25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden) ausgerichtet. Im Regelfall fällt der Elternbeitrag dadurch für die Eltern günstiger aus. Staffelungen bergen immer das Problem, dass eine höhere Belastung erfolgt, wenn man in die nächste Staffel kommt und dort das niedrigste Stundenkontingent in Anspruch nimmt.

    Zu 8. und 9.:
    Zu den Elternbeiträgen führt der § 23 Abs. 5 KiBiz aus:
    „Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.“
    Die in Leverkusen derzeit geltende Staffelung erfüllt diese Kriterien und wurde letztmalig mit Beschluss des Rates vom 07.05.2018 in dieser Form bestätigt. Die Veränderung an nur einer Stelle würde bestimmte Gruppen von Eltern deutlich stärker belasten und somit den Aspekt der sozialen Staffelung aushebeln. Hier käme nur eine komplette
    Überarbeitung der gesamten Elternbeitragserhebung in Frage, um den in KiBiz vorgegebenen Anforderungen zu genügen.

    Zu 10.:
    Selbst wenn nur ein geringer Prozentsatz der Elternbeiträge im Bereich der Eltern erreicht wird, die ein Einkommen bis 25.000,- € haben, kann die Kommune aus Gründen der Haushaltskonsolidierung auf diese Einnahmen nicht verzichten. Die entsprechende Staffelung der Jahreseinkommensstufen ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen.

    Zu 11.:
    Die in Leverkusen praktizierte Stichtagsregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. § 19 KiBiz sieht vor, dass bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen ist, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. In den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Leverkusen ist dementsprechend die Betreuungsleistung für das jeweilige Kind für das gesamte Kindergartenjahr in der Form vorzuhalten, wie sie dem Bedarf für ein Kind entsprechend seines Alters am 1. November des begonnenen Kindergartenjahres entspricht, d.h., für ein nach dem 1. November des begonnenen Kindergartenjahres älter werdendes
    Kind ist für das gesamte Kindergartenjahr der gleiche Betreuungsaufwand vorzuhalten, wie für das Kind am Stichtag 1. November. Entsprechend diesem Betreuungsaufwand sieht die Elternbeitragssatzung der Stadt Leverkusen drei Altersgruppen vor. Mit der Stichtagsregelung wird dabei erreicht, dass entsprechend dem nach den landesgesetzlichen Vorgaben für das gesamte Kindergartenjahr vorzuhaltenden Betreuungsangebot auch übereinstimmend für das gesamte Kindergartenjahr der entsprechende Elternbeitrag erhoben wird.

    Kinder und Jugend

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